Gewerbeüberprüfung nach §82b der Gewerbeverordnung
Jeder Inhaber einer gewerbebehördlich genehmigten Betriebsanlage ist verpflichtet, diese dahingehend regelmäßig zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, ob die Betriebsanlage noch dem genehmigten Zustand und allen sonst geltenden Rechtsvorschriften entspricht.
Im besonderen ist zu überprüfen, ob die Einhaltung (Konsensmäßigkeit) aller Betriebsanlagenbescheide (Erstgenehmigungsbescheide sowie allfällige spätere Bescheide nach der Gewerbeordnung) gegeben ist.
Zu berücksichtigen sind dabei wesentliche Änderungen an der maschinellen Ausstattung, der räumlichen Anordnung und der Produktionstätigkeit welche eventuell ein Änderungsverfahren erforderlich machen.
Neben der Überprüfung gemäß §82b der Gewerbeordnung gibt es diverse weitere Prüfverpflichtungen nach anderen Rechtsvorschriften mit zum Teil abweichenden Fristen.
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