Veranstaltungsgesetz NEU

Seit 1. November 2012 ist das
neue Veranstaltungsgesetz in Kraft getreten.

Dieses nimmt Veranstaltungen in Gastgewerbebetrieben, welche von der Gastwirtin bzw. vom Gastwirt selbst durchgeführt werden und von einer gewerberechtlichen Betriebsanlagengenehmigung umfasst sind, vom Anwendungsbereich aus. Das bedeutet, es ist bei Vorhandensein eines umfassenden Betriebsanlagengenehmigungsbescheides keine weitere Meldung oder Genehmigung nach dem Veranstaltungsgesetz mehr notwendig.

Veranstaltungen in Gastgewerbebetrieben, die von einer gewerberechtlichen Betriebsanlagengenehmigung umfasst sind und nicht durch die Gastwirtin bzw. durch den Gastwirt selbst durchgeführt werden, unterliegen lediglich einer Meldepflicht (je nach geplanter Teilnehmerzahl an den Bürgermeister oder an die Bezirksverwaltungsbehörde). Eine eigene Veranstaltungsstättengenehmigung ist auch hier nicht mehr zwingend erforderlich.

Dies soll eine wesentliche Verwaltungsvereinfachung mit sich bringen. Ist aber eine Veranstaltung geplant, die nicht von einer Betriebsanlagengenehmigung umfasst ist oder darüber hinausgeht, bleibt die Veranstaltung nach dem Veranstaltungsgesetz anzeige- und genehmigungspflichtig.

Klären Sie bitte Unsicherheiten hinsichtlich der Abdeckung der Veranstaltung durch den Betriebsanlagengenehmigungsbescheid mit der für Ihren Betrieb zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde ab. Bitte beachten Sie, dass für regelmäßige Veranstaltungen (dies ist bereits bei einer Veranstaltung pro Jahr gegeben) jedenfalls, wie schon bisher, eine entsprechende Betriebsanlagengenehmigung vorliegen muss.