Rauchen am Arbeitsplatz

Das absolute Rauchverbot in der Gastronomie wurde gekippt. Aber Österreichs Unternehmen werden mehr und mehr rauchfrei. Was bedeutet das für rauchende Arbeitnehmer?
Muss künftig ausgestempelt oder die Rauchpause eingearbeitet werden?

Auch wenn das absolute Rauchverbot in der Gastronomie nun doch nicht eingeführt wird, kommt es mit 1. Mai 2018 zu einer Neuregelung des Nichtraucher/innenschutz am Arbeitsplatz, und zwar durch das ArbeitnehmerInnenschutz-Deregulierungsgesetz (BGBl I Nr 126/2017) und einen Erlass der Arbeitsinspektion.

Prinzipiell führt dies zu einem umfassenden Rauchverbot in Arbeitsstätten in Gebäuden.

Allgemeines 

Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, dass Arbeitnehmer vor den schädigenden Auswirkungen des Tabakrauchs am Arbeitsplatz geschützt sind. Dennoch gibt es bisher in Österreich kein striktes Rauchverbot am Arbeitsplatz. Ob Rauchen verboten ist oder nicht, ist größtenteils von der Art des Betriebes abhängig – so gibt es für Büros andere Bestimmungen als für Gastronomiebetriebe oder öffentliche Räume, zB Bank, Reisebüro etc. 

Durch das ArbeitnehmerInnenschutz-Deregulierungsgesetz (BGBl I Nr 126/2017) und einen Erlass der Arbeitsinspektion kommt es nun mit 1.5.2018 zu Verschärfungen im Nichtraucherschutz am Arbeitsplatz. Das absolute Rauchverbot in der Gastronomie wurde jedoch von der Regierung gekippt, dh bisherige Regelungen bleiben bestehen. 

Bestimmungen gemäß § 30 ASchG

Ein Rauchverbot gilt in: 

  • Büroräumen oder vergleichbaren Räumen, wenn aus betrieblichen Gründen Raucher und Nichtraucher darin gemeinsam arbeiten müssen (Abs 2), 
  • generell in Sanitär- und Umkleideräumen (Abs 4). 

In anderen Räumen, wie zB Aufenthalts- und Bereitschaftsräumen herrscht kein striktes Rauchverbot. Dennoch heißt es gemäß § 30 Abs 3 ASchG, das Nichtraucher durch geeignete technische (z. B. verstärkte Belüftung) oder organisatorische Maßnahmen (getrennte Aufenthaltsräume) zu schützen sind. Auch auf Verkehrswegen in Gebäuden, wie etwa Stiegenhäusern oder Gängen, ist Rauchen per Gesetz nicht generell verboten.

Neuregelung mit 1.5.2018 

Ein Rauchverbot herrscht: 

  • in Arbeitsstätten in Gebäuden für ArbeitgeberInnen und ArbeitnehmerInnen, sofern NichtraucherInnen in der Arbeitsstätte beschäftigt werden (nicht wie bisher nur in Büroräumen und vergleichbaren Räumen, wenn NichtraucherInnen und RaucherInnen zusammenarbeiten) (Abs. 2), und 
  • in Aufenthalts-, Bereitschafts-, Sanitäts- und Umkleideräumen (bisher war es in Aufenthalts- und Bereitschaftsräumen nicht strikt verboten (Abs. 3)

Raucherräume am Arbeitsplatz 

Wenn eine ausreichende Zahl von Räumlichkeiten in der Arbeitsstätte vorhanden ist, können jedoch auch noch ab 1. Mai einzelne Räume vom Arbeitgeber also sog. Raucherräume eingerichtet werden, in denen das Rauchen gestattet ist. Allerdings muss gewährleistet sein, dass der Tabakrauch nicht in die mit Rauchverbot belegten Bereiche dringt. 

Aufenthalts-, Sanitäts- und Umkleideräume dürften nicht als Raucherraum verwendet werden. 

Das Rauchverbot gilt im Übrigen auch für e-Zigaretten, Wasserpfeifen und sonstige verwandte Erzeugnisse! 

Rauchen während der Arbeitszeit? 

Per Gesetz gibt es keine konkreten Bestimmungen über Rauchpausen. Das heißt Arbeitnehmer haben keinen gesetzlichen Anspruch auf eigene Rauchpausen, jedoch gibt es auch keine Regelung per Gesetz, dass für eine Rauchpause ausgestempelt werden muss. Die Entscheidung liegt beim Arbeitgeber.

Auf jeden Fall können gesetzlich vorgeschriebene Pausen, wie z. B. die Mittagspause fürs Rauchen genutzt werden. 

Für reine Bildschirmarbeit steht außerdem auch eine so genannte Bildschirmpause zu – 10 Minuten alle 50 Minuten oder – sofern es der Arbeitsablauf erfordert – 20 Minuten in der 2. Stunde. Bei der Bildschirmpause handelt es sich eigentlich um einen Tätigkeitswechsel zur Schonung der Augen, zB Ablage, Kopieren etc Stehen keine derartigen Tätigkeiten an, sollte dennoch eine Bildschirmpause eingehalten werden, die allerdings zur Arbeitszeit zählt. Pausen dürfen von Arbeitnehmern frei gestaltet werden, also darf im Grunde währenddessen auch geraucht werden. 

Fazit 

Klare gesetzliche Regelungen zum Thema Rauchpausen im Unternehmen gibt es nicht. Der Arbeitgeber kann also nach freiem Ermessen das Abhalten von Rauchpausen gestatten, dabei ist es allerdings ratsam, darauf hinzuweisen, dass diese grundsätzlich nicht zur Arbeitszeit zählen und somit unbezahlt sind. Viele Firmen in Österreich setzten jedoch nach wie vor auf die Selbstverantwortung der Mitarbeiter: So lange die Arbeit erledigt wird, sind also Rauchpausen erlaubt. Dennoch gibt es – wie auch neulich in den Medien – auch Betriebe, die ein „Austempeln“ für die Rauchpause oder ein Einarbeiten von Rauchpausen fordern.