Neuerungen ASchG

Neuerungen im ASchG

Das ArbeitnehmerInnenschutz-Deregulierungsgesetz ist ein Bundesgesetz, mit dem unter anderem das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, das Arbeitsinspektionsgesetz 1993, das Arbeitszeitgesetz, das Arbeitsruhegesetz und das Mutterschutzgesetz geändert werden.

Das Gesetz wurde am 1.8.2017 im Bundesgesetzblatt offiziell unter der Nummer BGBl. I Nr. 126/2017 veröffentlicht, wobei jedoch große Teile des Gesetzes bereits am selben Tag in Kraft treten!

ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) 

Im ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) wird Folgendes geändert:

1.    Entfall der Aufzeichnungspflicht für Beinahe-Unfälle nach § 16 Abs. 1 Z 3 ASchG: Vor allem durch die Arbeitsplatzevaluierung sind Arbeitgeber/innen verpflichtet, bei Beinahe-Unfällen als sonstige Umstände oder Ereignisse, die auf eine Gefahr schließen lassen, aktiv Maßnahmen zu ergreifen (§ 4 Abs. 5 Z 3 ASchG). Eine allfällige Dokumentation hat im Rahmen des Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokuments zu erfolgen. Auf eine gesonderte Aufzeichnungspflicht von Beinahe-Unfällen wird deshalb zukünftig verzichtet.

 

2.    Regelung, dass auch die Arbeitsplatzerstevaluierungen in die Präventionszeit nach §§ 77 und 82 einrechenbar sind: Für Arbeitsstätten mit mehr als 50 Arbeitnehmer/innen kommt nicht das Begehungs-, sondern das Präventionszeitenmodell zur Anwendung. Nach geltendem Recht darf in die Präventionszeit der Präventivdienste in Bezug auf die Evaluierung nur jene Zeit eingerechnet werden, die für „die Überprüfung und Anpassung der nach den Arbeitnehmerschutzvorschriften erforderlichen Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und der festgelegten Maßnahmen samt Anpassung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente“ aufgewendet wird (Folgeevaluierungen). Entsprechend den Erfahrungen und Bedürfnissen der Praxis können in Zukunft nicht nur Tätigkeiten im Zuge der Überprüfung und Anpassung der Evaluierung, sondern auch die erstmalige Auseinandersetzung mit den im Betrieb für die Arbeitnehmer/innen bestehenden Gefahren (Erstevaluierung) in die Präventionszeit mit eingerechnet werden (§ 77 Z 4a und § 82 Z 4a). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass gesetzlich in § 82a ASchG Mindest-Präventionszeiten festgelegt sind. Insbesondere in Zusammenhang mit Neu- oder umfangreichen Umbauten ist daher zu prüfen, ob bei Einrechnung der Erstevaluierung aufgrund des Umfangs die Mindestpräventionszeit zu erhöhen ist, um den Aufgaben der Präventivfachkräfte gerecht zu werden.

 

3.    Verlängerung des Begehungsintervalls von zwei auf drei Jahre für Arbeitsstätten mit 1 bis 10 Arbeitnehmer/innen, sofern nur Büroarbeitsplätze oder damit vergleichbare Arbeitsplätze eingerichtet sind (§ 77a Abs. 2 ASchG): Das verpflichtende Begehungsintervall für die präventivdienstliche Betreuung wird für Arbeitsstätten mit 1 bis 10 Arbeitnehmer/innen, in denen ausschließlich Büroarbeitsplätze sowie Arbeitsplätze mit Büroarbeitsplätzen vergleichbaren Gefährdungen und Belastungen eingerichtet sind, – aufgrund des geringen Gefährdungspotenzials – von zwei auf drei Jahre verlängert. Die Formulierung erfolgte entsprechend der Regelung zur Präventionszeit in § 82a Abs. 2 Z 1. Als Beispiele für Arbeitsplätze mit Büroarbeitsplätzen vergleichbaren Gefährdungen werden in den Erläuterungen zum ArbeitnehmerInnenschutz-Deregulierungsgesetz angeführt:

  • Arbeiten in Warten,
  • Arbeiten an Bankschaltern,
  • Arbeiten an Hotelrezeptionen,
  • Arbeiten als Ordinationsassistentinnen mit überwiegend organisatorischen Aufgaben,
  • Arbeiten im strategischen Unternehmensbereich sowie
  • Arbeiten vorwiegend im Bereich der Unternehmensberatung (Managementaufgaben, Verwaltungsaufgaben),
  • Arbeiten in der Informationstechnologie.

Die Gefährdungen und Belastungen an Arbeitsplätzen im Einzelhandel können dort mit Büroarbeitsplätzen vergleichbar sein, wo keine oder nur geringe manuelle Lastenhandhabung erforderlich ist und überwiegend administrativen Aufgaben vergleichbare Arbeiten zu erledigen sind. Gefährdungsmäßig nicht mit Büroarbeitsplätzen vergleichbar sind demnach etwa:

  • Kassenarbeitsplätze in Selbstbedienungsläden,
  • Arbeitsplätze an Feinkosttheken oder
  • Arbeitsplätze, an denen schwere Lasten händisch bewegt werden müssen.

Bei der zur Intervallfestlegung erforderlichen Beurteilung des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin, ob es sich um eine Arbeitsstätte handelt, in der nur Büroarbeitsplätze oder diesen vergleichbare Arbeitsplätze eingerichtet sind, ist auf die Arbeitsplatzeinrichtung als solche abzustellen. Außer Betracht bleiben hier allfällige zur Aufrechterhaltung des laufenden Geschäftsbetriebs üblicherweise verbundene Tätigkeiten, wie etwa die regelmäßige Reinigung der Räumlichkeiten. Die Beschäftigung einer einzelnen Reinigungskraft als Arbeitnehmer/in neben Bürobeschäftigten soll nicht dazu führen, dass alleine aufgrund dieses Umstands statt des 3-Jahresintervalls für Büroarbeitsplätze doch ein 2-Jahresintervall vorzusehen wäre (weil zusätzlicher Reinigungsarbeitsplatz im Bürobetrieb).

Bei der Präventionszentrenbegehung im 3-Jahresintervall wird aber – wie auch bei der Arbeitsplatzevaluierung – auch auf diese Reinigungstätigkeiten Bedacht zu nehmen sein. Gleiches gilt etwa für Planungsbüros, in denen Planungstätigkeiten überwiegend an Büroarbeitsplätzen erbracht werden, fallweise aber das Begehen einer Baustelle vor Ort erforderlich ist. Für eine bereits laufende Präventionszentrenbetreuung gilt dies entsprechend bei der Festlegung des Folgeintervalls der nächsten Begehung durch das Präventionszentrum.

 

4.    Die Regelung zum Schutz nichtrauchender Arbeitnehmer/innen in § 30 ASchG wird an die Novelle zum Tabak- und Nichtraucherinnen bzw. Nichtraucherschutzgesetz (TNRSG), BGBl. I Nr. 101/2015, angepasst, d.h. es ist ein allgemeines Rauchverbot für Arbeitsstätten vorgesehen, mit der Möglichkeit Raucher/innen-Räume einzurichten. Dabei darf es sich aber um keine Arbeits-, Aufenthalts-, Bereitschafts-, Umkleide- und Sanitätsräume handeln.